356 Abs. 3 StPO erörtert wird, was sich insbesondere bei Laien ohne anwaltliche Vertretung sogar gebietet. Insoweit ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Weiter können sich durchaus Verfahrenssituationen ergeben, in welchen eine Gerichtsperson bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre vorläufig gebildete Meinung offenlegt.