f StPO («andere Gründe»; Auffangklausel) beruft, indem sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 ausführte, die Gesuchsgegnerin sei befangen und voreingenommen, nachdem diese ihr und dem Beschuldigten 1 vorab die Möglichkeit eines Einspracherückzugs und die rechtliche Ausgangslage aufgrund des Verfahrensstands und der Aktenlage erläutert hatte. Insoweit ist anzumerken, dass praxisgemäss einer beschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung die Möglichkeit eines Einspracherückzugs entsprechend Art. 356 Abs. 3 StPO erörtert wird, was sich insbesondere bei Laien ohne anwaltliche Vertretung sogar gebietet.