Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen werden (vgl. E. 3.2 und 3.5 hiervor). Diesen ist vollumfänglich beizupflichten. Hervorzuheben ist Folgendes: Es ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin im Wesentlichen auf den Ausstandsgrund von Art. 56 Bst. f StPO («andere Gründe»;