Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten 1 (gemäss Stellungnahme vom 22.02.2024) und der Beschuldigten 2 (gemäss Bemerkungen vom 12.03.2024) werden bestritten, soweit sie nicht mit den Akten oder den eigenen Darstellungen übereinstimmen. Ich verweise zudem nochmals vollumfänglich auf meine Stellungnahme vom 23.01.2024 und auf das Protokoll der Hauptverhandlung, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nebst der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin auch die protokollführende Person bestätigt hat (Art. 76 Abs. 2 StPO).