Auch damals habe sie sich über sie beschwert. Diese Behauptung ist unbegründet und wird bestritten, die Unterzeichnende war in der Vergangenheit noch nie mit den Beschuldigten 1 und 2 befasst und sah diese anlässlich der Hauptverhandlung vom 22.12.2023 erstmals. Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten 1 (gemäss Stellungnahme vom 22.02.2024) und der Beschuldigten 2 (gemäss Bemerkungen vom 12.03.2024) werden bestritten, soweit sie nicht mit den Akten oder den eigenen Darstellungen übereinstimmen.