Dies sei sie auch schon in einem anderen Fall gewesen, wo die Gesuchstellerin anwesend gewesen sei und sich über die Gesuchsgegnerin beschwert habe. 3.5 Im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen fügt die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 18. März 2024 Folgendes an: Zu den Bemerkungen der Beschuldigten 2 vom 12.03.2024 erlaube ich mir einzig noch folgenden Hinweis: Die Beschuldigte 2 führt auf Seite 2 oben aus, die Richterin sei bereits in einem anderen Fall arrogant gewesen, wo sie (die Beschuldigte 2) anwesend gewesen sei. Auch damals habe sie sich über sie beschwert.