Zudem habe sie sein Verhalten, dass er ausgerastet sei, weil man ihm sein Recht, Fragen zu stellen, nicht gegeben habe, verurteilt und seine Entschuldigung nicht gewürdigt. Der eine Polizist habe seine Situation verstanden. Gerne dürfe die Kammer die Polizisten zu diesem Sachverhalt befragen. Zu Beginn der Hauptverhandlung hätten der Beschuldigte 1 und die Gesuchstellerin noch einmal erwähnt, dass sie die Kinder pünktlich abholen müssten. Da habe die Gesuchsgegnerin noch gemeint, dies sei kein Problem. Dennoch hätten die Kinder allein draussen auf sie warten müssen.