3.3 Der Beschuldigte 1 erläutert in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2024 zusammengefasst, dass die Gesuchsgegnerin in den Ausstand treten müsse, weil er nach der Begrüssung und ihrer Aussage, dass sie es ja noch oben – damit habe sie das Obergericht gemeint – versuchen könnten, klar gesagt habe, dass er die Gesuchsgegnerin ablehne. Darauf sei sie aber nicht eingegangen und dies sei auch nicht im Protokoll. Ihre Aussage sei ganz klar eine Andeutung, dass sie ihre Meinung bereits vor der Verhandlung gebildet habe und nicht ändern werde. Zudem sei sie sehr hochnäsig rübergekommen.