56 StPO vorliegen. Die Unterzeichnende blieb stets sachlich und ruhig und versuchte, die Hauptverhandlung - trotz des aggressiven Verhaltens der Beschuldigten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung) - in geordneten Bahnen verlaufen zu lassen (Art. 63 Abs. 1 StPO).[…].