147). Zu den weiteren Rügen (Ergänzungsfragen, abgewiesene Beweisanträge, Gegenanzeige gegen die Zeugin D.________ etc.) braucht sich die Unterzeichnende nicht weiter zu äussern, zumal diese nicht das Ausstandsverfahren, sondern die Hauptsache betreffen. Wesentlich ist, dass die Unterzeichnende die Beschuldigten persönlich nicht kennt und nach ihrer Auffassung klarerweise keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen.