Der allgemeine Hinweis auf den Instanzenzug wurde nicht einleitend angebracht, sondern erst nach Abschluss der Befragungen, bevor die Beschuldigten die Verhandlung verlassen haben (vgl. pag. 147). Die Strafregisterauszüge wurden ebenfalls nicht einleitend, sondern einzig anlässlich der Befragungen der Beschuldigten thematisiert, verbunden mit der Frage, ob diese noch aktuell seien (vgl. pag. 127 Z. 26 ff. und pag. 141 Z. 18 ff.). Diese Frage wurde insbesondere vom Beschuldigten 1 nicht toleriert, der darauf u.a. antwortete: Ich weiss aber nicht, was das zu tun hat mit den hängigen Verfahren.