31 StGB hat für die Gesuchstellerin bereits gereicht, um die Unterzeichnende nach wenigen Sekunden lautstark und vehement als befangen abzulehnen. Dazu, dass der Strafantrag am 06.09.2022 und damit 1 Monat und 5 Tage nach dem 01.08.2022 gestellt wurde, hat sich im Übrigen auch bereits die Staatsanwältin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Gesuchstellerin geäussert, anlässlich derer die Beschuldigten bereits Zweifel an der Antragsfrist geäussert haben (vgl. pag. 76 ff. und pag. 86 ff.). Darüber, dass die Verhandlung trotz protokollierten Ausstandsgesuchs fortzuführen ist, wurden die Beschuldigten mit Verweis auf Art.