In diesem Zusammenhang hat sich die Unterzeichnende derweil inhaltlich einzig zur Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB geäussert, da die Beschuldigten der Auffassung sind, die Strafantragstellerin habe diese verpasst und das Datum auf dem Strafantrag sei falsch (vgl. pag. 128 Z. 44 und pag. 129 Z. 8 f.). Der Hinweis auf die Frist gemäss Art. 31 StGB hat für die Gesuchstellerin bereits gereicht, um die Unterzeichnende nach wenigen Sekunden lautstark und vehement als befangen abzulehnen.