3 Zu Beginn der Verhandlung wurde den Beschuldigten - wie dies üblich ist - die Möglichkeit eines Einspracherückzugs entsprechend Art. 356 Abs. 3 StPO erörtert (pag. 126), verbunden mit einer kurzen Einschätzung gestützt auf den derzeitigen Aktenstand. Das Beweisergebnis wurde in keiner Weise vorweggenommen und stand zu diesem Zeitpunkt im Übrigen auch noch nicht fest. In diesem Zusammenhang hat sich die Unterzeichnende derweil inhaltlich einzig zur Antragsfrist gemäss Art.