Die Beschuldigten sind von Beginn weg durch ein äusserst aggressives Verhalten in Erscheinung getreten, was dem Protokoll der Hauptverhandlung in aller Deutlichkeit zu entnehmen ist und auf welches integral verwiesen wird. Die Unterzeichnende entschied während der Befragung des Beschuldigten 1 für den weiteren Verlauf der Verhandlung ein Polizeiplanton beizuziehen (Art. 63 Abs. 3 StPO), was sich insofern bewährte, als dieses denn auch effektiv intervenieren musste, als der Beschuldigte 1 während der Befragung der Zeugin D.________ plötzlich unvermittelt nach vorne neben das Zeugenpult sprang und die Zeugin beschimpfte (vgl. pag. 126 unten).