Ihrem Strafregister sei ja zu entnehmen, dass sie damit Erfahrungen hätten. Weiter seien zwei Polizeibeamte als Sicherheit für die Klägerin – gemeint ist wohl die Zeugin D.________ – eingeladen worden, was aus Sicht der Gesuchstellerin total übertrieben gewesen sei. Zudem habe die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin und den Beschuldigten 1 nicht ihre Fragen stellen lassen. Auch sei ihnen nicht gestattet worden, die wirklichen Zeugen aufzurufen. Der anwesende Zeuge, Herr E.________, sei nicht ein Zeuge, sondern ganz klar der Freund von Frau D.________ gewesen. Sowas hätte einer Richterin auffallen sollen.