3. 3.1 Die Gesuchstellerin führt in der Begründung ihres Ausstandsgesuchs vom 15. Januar 2024 zusammengefasst aus, die Gesuchsgegnerin habe ab Beginn der Verhandlung provoziert und ihren Aussagen sei zu entnehmen gewesen, dass für sie der Ausgang des Verfahrens bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klar gewesen sei. Nach der Begrüssung habe sie gesagt, wenn sie mit dem Urteil nicht einverstanden seien, könnten sie es nebenan beim Obergericht versuchen. Ihrem Strafregister sei ja zu entnehmen, dass sie damit Erfahrungen hätten.