2 auf einzutreten ist. Das Strafverfahren ist zwar zwischenzeitlich nicht mehr hängig. Zumal bei einer Gutheissung des Aussstandsgesuchs vorgenommene Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssten (Art. 60 Abs. 1 StPO), liegt indes nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs vor.