b StPO). Vorliegend hat die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung und damit unverzüglich (zumindest sinngemäss) das Ausstandsgesuch gestellt und nach obergerichtlicher Aufforderung mit Eingabe vom 15. Januar 2024 begründet. Es wurde folglich frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereicht, so dass dar-