Die Gesuchstellerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2024 eine Nachbesserung ein. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 23. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Beschuldigte 1 stellte mit Stellungnahme vom 22. Februar 2024 innert gewährter Fristerstreckung sinngemäss den Antrag, das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen. Die Gesuchstellerin reichte am 13. März 2024 sowie die Gesuchsgegnerin am 18. März 2024 abschliessende Bemerkungen ein.