Die Verhandlung wurde weitergeführt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Dezember 2023 leitete die Gesuchsgegnerin das sinngemässe Ausstandsgesuch der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Gesuchsgegnerin führte in der Verfügung aus, dass ihrer Ansicht nach keine Ausstandsgründe vorlägen und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 setzte die Beschwerdekammer in Strafsachen der Gesuchstellerin eine Frist von 5 Tagen, um ihr Ausstandsgesuch zu begründen. Die Gesuchstellerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2024 eine Nachbesserung ein.