Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 534 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin i.V. Gadola Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2/Gesuchstellerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gerichtspräsidentin C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung und Sachbeschä- digung (geringfügiges Vermögensdelikt; Beschuldigter 1) Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung (Beschuldig- te 2) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) war ein Strafverfah- ren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Drohung, Beschimp- fung und Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie gegen B.________ (Beschuldigte 2/Gesuchstellerin; nachfolgend: Gesuchstellerin) wegen Drohung und Beschimpfung hängig. Am 22. Dezember 2023 fand im obgenannten Strafverfahren nach Einsprache der Gesuchstellerin gegen den Strafbefehl O 23 5251 vom 28. Juli 2023 und des Beschuldigten 1 gegen den Strafbefehl O 23 5249 vom 28. Juli 2023 vor Gerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgeg- nerin) die Hauptverhandlung statt. Nachdem die Gesuchsgegnerin zu Beginn der Verhandlung über die Möglichkeit eines Einspracherückzugs und die rechtliche Ausgangslage informiert hatte, äusserte die Gesuchstellerin, dass die Gesuchs- gegnerin befangen sei und von ihr abgelehnt werde, was im Protokoll der Haupt- verhandlung festgehalten wurde. Die Verhandlung wurde weitergeführt. Mit verfah- rensleitender Verfügung vom 28. Dezember 2023 leitete die Gesuchsgegnerin das sinngemässe Ausstandsgesuch der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Gesuchsgegnerin führte in der Verfügung aus, dass ihrer Ansicht nach keine Ausstandsgründe vorlägen und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 setzte die Beschwerde- kammer in Strafsachen der Gesuchstellerin eine Frist von 5 Tagen, um ihr Ausstandsgesuch zu begründen. Die Gesuchstellerin reichte daraufhin mit Schrei- ben vom 15. Januar 2024 eine Nachbesserung ein. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 23. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Beschuldigte 1 stell- te mit Stellungnahme vom 22. Februar 2024 innert gewährter Fristerstreckung sinngemäss den Antrag, das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen. Die Gesuchstel- lerin reichte am 13. März 2024 sowie die Gesuchsgegnerin am 18. März 2024 ab- schliessende Bemerkungen ein. In der Hauptsache wurde die Gesuchstellerin mit Urteil des Regionalgerichts vom 28. Dezember 2023 der Drohung und Beschimpfung und der Beschuldigte 1 der Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt) schuldig gesprochen. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf eine hiergegen erhobene Berufung nicht ein. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam- mer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Vorliegend hat die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung und damit un- verzüglich (zumindest sinngemäss) das Ausstandsgesuch gestellt und nach ober- gerichtlicher Aufforderung mit Eingabe vom 15. Januar 2024 begründet. Es wurde folglich frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereicht, so dass dar- 2 auf einzutreten ist. Das Strafverfahren ist zwar zwischenzeitlich nicht mehr hängig. Zumal bei einer Gutheissung des Aussstandsgesuchs vorgenommene Verfahrens- handlungen wiederholt werden müssten (Art. 60 Abs. 1 StPO), liegt indes nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs vor. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin führt in der Begründung ihres Ausstandsgesuchs vom 15. Ja- nuar 2024 zusammengefasst aus, die Gesuchsgegnerin habe ab Beginn der Ver- handlung provoziert und ihren Aussagen sei zu entnehmen gewesen, dass für sie der Ausgang des Verfahrens bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klar gewe- sen sei. Nach der Begrüssung habe sie gesagt, wenn sie mit dem Urteil nicht ein- verstanden seien, könnten sie es nebenan beim Obergericht versuchen. Ihrem Strafregister sei ja zu entnehmen, dass sie damit Erfahrungen hätten. Weiter seien zwei Polizeibeamte als Sicherheit für die Klägerin – gemeint ist wohl die Zeugin D.________ – eingeladen worden, was aus Sicht der Gesuchstellerin total über- trieben gewesen sei. Zudem habe die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin und den Beschuldigten 1 nicht ihre Fragen stellen lassen. Auch sei ihnen nicht gestattet worden, die wirklichen Zeugen aufzurufen. Der anwesende Zeuge, Herr E.________, sei nicht ein Zeuge, sondern ganz klar der Freund von Frau D.________ gewesen. Sowas hätte einer Richterin auffallen sollen. Zudem habe die Gesuchstellerin zuerst die Polizei geholt und davon habe die Gesuchsgegnerin nichts wissen wollen. Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann hätten zu Beginn der Verhandlung klar geäussert, dass sie die Gesuchsgegnerin ablehnen würden. So- mit hätte das Verfahren vertagt werden müssen. Die Gesuchsgegnerin habe sich weiter nicht an Vereinbarungen gehalten. Sie habe nämlich versprochen gehabt, dass die Gesuchstellerin und der Beschuldigte 1 ihre Kinder um 13:00 Uhr glei- chentags abholen könnten. Da die Verhandlung länger gegangen sei, hätten ihre Kinder alleine warten müssen, was eine Verletzung der Fürsorgepflicht mit sich ge- zogen habe. Das Urteil sei zu annullieren und die Verhandlung neu anzusetzen. Die Polizisten, die an der Verhandlung anwesend gewesen seien, seien als Zeugen einzuvernehmen, damit sich diese dazu äussern könnten, wie die Gesuchsgegne- rin mit ihnen umgegangen sei. 3.2 Die Gesuchsgegnerin entgegnet Folgendes in ihrer Stellungnahme vom 23. Janu- ar 2024: Die Darlegungen der Gesuchstellerin werden bestritten. Zu den einzelnen Rügen gemäss Eingabe vom 15.01.2024 kann ich mich punktuell und in der gebotenen Kürze wie folgt äussern: Die Beschuldigten sind von Beginn weg durch ein äusserst aggressives Verhalten in Erscheinung ge- treten, was dem Protokoll der Hauptverhandlung in aller Deutlichkeit zu entnehmen ist und auf wel- ches integral verwiesen wird. Die Unterzeichnende entschied während der Befragung des Beschuldig- ten 1 für den weiteren Verlauf der Verhandlung ein Polizeiplanton beizuziehen (Art. 63 Abs. 3 StPO), was sich insofern bewährte, als dieses denn auch effektiv intervenieren musste, als der Beschuldig- te 1 während der Befragung der Zeugin D.________ plötzlich unvermittelt nach vorne neben das Zeugenpult sprang und die Zeugin beschimpfte (vgl. pag. 126 unten). 3 Zu Beginn der Verhandlung wurde den Beschuldigten - wie dies üblich ist - die Möglichkeit eines Ein- spracherückzugs entsprechend Art. 356 Abs. 3 StPO erörtert (pag. 126), verbunden mit einer kurzen Einschätzung gestützt auf den derzeitigen Aktenstand. Das Beweisergebnis wurde in keiner Weise vorweggenommen und stand zu diesem Zeitpunkt im Übrigen auch noch nicht fest. In diesem Zu- sammenhang hat sich die Unterzeichnende derweil inhaltlich einzig zur Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB geäussert, da die Beschuldigten der Auffassung sind, die Strafantragstellerin habe diese verpasst und das Datum auf dem Strafantrag sei falsch (vgl. pag. 128 Z. 44 und pag. 129 Z. 8 f.). Der Hinweis auf die Frist gemäss Art. 31 StGB hat für die Gesuchstellerin bereits gereicht, um die Unter- zeichnende nach wenigen Sekunden lautstark und vehement als befangen abzulehnen. Dazu, dass der Strafantrag am 06.09.2022 und damit 1 Monat und 5 Tage nach dem 01.08.2022 gestellt wurde, hat sich im Übrigen auch bereits die Staatsanwältin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Gesuchstellerin geäussert, anlässlich derer die Beschuldigten bereits Zweifel an der Antragsfrist geäussert haben (vgl. pag. 76 ff. und pag. 86 ff.). Darüber, dass die Verhandlung trotz protokollierten Ausstandsgesuchs fortzuführen ist, wurden die Beschuldigten mit Verweis auf Art. 59 Abs. 3 StPO orientiert (vgl. pag. 126). Der allgemeine Hinweis auf den Instanzenzug wurde nicht einleitend angebracht, sondern erst nach Abschluss der Befragungen, bevor die Beschuldigten die Verhandlung verlassen haben (vgl. pag. 147). Die Strafregisterauszüge wurden ebenfalls nicht einleitend, sondern einzig anlässlich der Befragun- gen der Beschuldigten thematisiert, verbunden mit der Frage, ob diese noch aktuell seien (vgl. pag. 127 Z. 26 ff. und pag. 141 Z. 18 ff.). Diese Frage wurde insbesondere vom Beschuldigten 1 nicht toleriert, der darauf u.a. antwortete: Ich weiss aber nicht, was das zu tun hat mit den hängigen Verfahren. Sie sollten unabhängig urteilen, was da passiert ist (pag. 127 Z. 29 ff.). Die seitens der Beschuldigten vorgängig beantragte Terminverschiebung wurde von der Unterzeich- nenden begründet abgewiesen (vgl. Verfügung vom 12.12.2023). Ein angebliches Versprechen, wo- nach die Verhandlung lediglich bis 13:00 Uhr dauern würde, wird in aller Deutlichkeit bestritten. Die Unterzeichnende hat die Beschuldigten vielmehr darüber informiert, dass die Verhandlung entspre- chend der Vorladung weitergeführt wird (pag. 147). Zu den weiteren Rügen (Ergänzungsfragen, abgewiesene Beweisanträge, Gegenanzeige gegen die Zeugin D.________ etc.) braucht sich die Unterzeichnende nicht weiter zu äussern, zumal diese nicht das Ausstandsverfahren, sondern die Hauptsache betreffen. Wesentlich ist, dass die Unterzeichnen- de die Beschuldigten persönlich nicht kennt und nach ihrer Auffassung klarerweise keine Ausstands- gründe im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen. Die Unterzeichnende blieb stets sachlich und ruhig und versuchte, die Hauptverhandlung - trotz des aggressiven Verhaltens der Beschuldigten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung) - in geordneten Bahnen verlaufen zu lassen (Art. 63 Abs. 1 StPO).[…]. 3.3 Der Beschuldigte 1 erläutert in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2024 zu- sammengefasst, dass die Gesuchsgegnerin in den Ausstand treten müsse, weil er nach der Begrüssung und ihrer Aussage, dass sie es ja noch oben – damit habe sie das Obergericht gemeint – versuchen könnten, klar gesagt habe, dass er die Gesuchsgegnerin ablehne. Darauf sei sie aber nicht eingegangen und dies sei auch nicht im Protokoll. Ihre Aussage sei ganz klar eine Andeutung, dass sie ihre Meinung bereits vor der Verhandlung gebildet habe und nicht ändern werde. Zu- dem sei sie sehr hochnäsig rübergekommen. Den Beschuldigten 1 und die Ge- suchstellerin habe sie ausgequetscht und Fangfragen gestellt, bis sie ihre Antwort gehabt habe. Die Zeugen hätten auf ihren Aussagen, die sie bei der Polizei ge- 4 macht hätten, beharren dürfen. Auch sei das Polizeiteam zur Überwachung der Zeugen übertrieben gewesen. Dies zeige schon, wie voreingenommen die Ge- suchsgegnerin sei. Sie habe ihn ganz am Anfang nach seiner Gesundheit gefragt. Als er ihr gesagt habe, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, sei sie nicht dar- auf eingegangen. Zudem habe sie sein Verhalten, dass er ausgerastet sei, weil man ihm sein Recht, Fragen zu stellen, nicht gegeben habe, verurteilt und seine Entschuldigung nicht gewürdigt. Der eine Polizist habe seine Situation verstanden. Gerne dürfe die Kammer die Polizisten zu diesem Sachverhalt befragen. Zu Beginn der Hauptverhandlung hätten der Beschuldigte 1 und die Gesuchstellerin noch einmal erwähnt, dass sie die Kinder pünktlich abholen müssten. Da habe die Ge- suchsgegnerin noch gemeint, dies sei kein Problem. Dennoch hätten die Kinder al- lein draussen auf sie warten müssen. 3.4 In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 12. März 2024 führt die Gesuchstel- lerin zusammengefasst an, sie und ihr Mann würden nicht verstehen, wie eine Richterin so mit Menschen umgehen und lügen könne. Wenn die Aussagen der Richterin und der Zeugin stimmen würden, wieso stehe dann nichts über Gewalt in ihren Akten. Die Gesuchsgegnerin sei von Anfang an sehr arrogant gewesen. Dies sei sie auch schon in einem anderen Fall gewesen, wo die Gesuchstellerin anwe- send gewesen sei und sich über die Gesuchsgegnerin beschwert habe. 3.5 Im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen fügt die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 18. März 2024 Folgendes an: Zu den Bemerkungen der Beschuldigten 2 vom 12.03.2024 erlaube ich mir einzig noch folgenden Hinweis: Die Beschuldigte 2 führt auf Seite 2 oben aus, die Richterin sei bereits in einem anderen Fall arrogant gewesen, wo sie (die Beschuldigte 2) anwesend gewesen sei. Auch damals habe sie sich über sie beschwert. Diese Behauptung ist unbegründet und wird bestritten, die Unterzeichnende war in der Vergangenheit noch nie mit den Beschuldigten 1 und 2 befasst und sah diese anlässlich der Hauptverhandlung vom 22.12.2023 erstmals. Auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten 1 (gemäss Stellungnahme vom 22.02.2024) und der Beschuldigten 2 (gemäss Bemerkungen vom 12.03.2024) werden bestritten, soweit sie nicht mit den Akten oder den eigenen Darstellungen übereinstimmen. Ich verweise zudem nochmals vollum- fänglich auf meine Stellungnahme vom 23.01.2024 und auf das Protokoll der Hauptverhandlung, des- sen Richtigkeit und Vollständigkeit nebst der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin auch die proto- kollführende Person bestätigt hat (Art. 76 Abs. 2 StPO). 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper- son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten 5 geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ent- scheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand, befangen sein könnte. Der Anschein der Befangenheit kann durch unter- schiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbe- sondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Rich- ters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinwei- sen). 4.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Ge- suchsgegnerin erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässli- chen und zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen werden (vgl. E. 3.2 und 3.5 hiervor). Diesen ist vollumfänglich beizupflichten. Hervorzuhe- ben ist Folgendes: Es ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin im We- sentlichen auf den Ausstandsgrund von Art. 56 Bst. f StPO («andere Gründe»; Auf- fangklausel) beruft, indem sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2023 ausführte, die Gesuchsgegnerin sei befangen und voreingenommen, nach- dem diese ihr und dem Beschuldigten 1 vorab die Möglichkeit eines Einspra- cherückzugs und die rechtliche Ausgangslage aufgrund des Verfahrensstands und der Aktenlage erläutert hatte. Insoweit ist anzumerken, dass praxisgemäss einer beschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung die Möglichkeit eines Ein- spracherückzugs entsprechend Art. 356 Abs. 3 StPO erörtert wird, was sich insbe- sondere bei Laien ohne anwaltliche Vertretung sogar gebietet. Insoweit ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Weiter können sich durchaus Verfahrenssituationen ergeben, in welchen eine Gerichtsperson bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhan- den sind, vorausgesetzt werden, dass diese in der Lage ist, ihre vorläufige Beurtei- lung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente zu revi- dieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befan- genheit objektiv zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BOOG, a.a.O, N. 51 zu Art. 56 StPO). Der Umstand, dass sich die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch Aktenstudium bereits ein vorläufiges Bild der Sachlage gemacht haben könnte, lässt diese damit nicht automatisch als vorbefasst erschei- 6 nen. Vorliegend deutet zudem nichts darauf hin, dass sie nicht von einer allfällig vorläufigen Meinung abgewichen wäre, wenn der Fortgang des Verfahrens in eine andere Richtung gedeutet hätte. Beim Vorbringen der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe nach der Begrüs- sung gesagt, dass wenn sie mit dem Urteil nicht einverstanden seien, sie es ne- benan beim Obergericht versuchen könnten, sie hätten – mit Verweis auf den Strafregisterauszug – entsprechend Erfahrung, handelt es sich um eine blosse Be- hauptung, welche sich so nicht aus den Akten ergibt. Schon inhaltlich ergeben sich auch Zweifel, zumal sich das Obergericht nicht «nebenan» vom Regionalgericht Oberland befindet. Die Gesuchsgegnerin hat mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, den allgemeinen Hinweis auf den Instanzenzug nicht einleitend, sondern erst nach Abschluss der Befragungen, be- vor die Beschuldigten die Verhandlung verlassen hätten, angebracht und auch die Strafregisterauszüge einzig anlässlich der Befragungen der Beschuldigten themati- siert zu haben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit die Gesuchstellerin und der Beschuldigte 1 vorbringen, die Gesuchsgegne- rin habe sich von Anfang an arrogant verhalten, provoziert, nicht reagiert, als der Beschuldigte 1 gesagt habe, dass es ihm gesundheitlich nicht wirklich gut gehe, und die Entschuldigung bezüglich des Moments, als er seine Nerven verloren ha- be, nicht gewürdigt, verkennen sie, dass es sich bei diesen subjektiven Empfindun- gen um keinerlei Kriterien handelt, welche den Anschein von Befangenheit zu be- gründen vermögen. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht stets sachlich verhalten hätte. Auch die Angabe der Ge- suchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin bereits in einem anderen Fall arrogant gewesen sei, bei welchem die Gesuchstellerin anwesend gewesen sei, wird nicht ansatzweise durch weitere Angaben belegt und bleibt damit nicht prüfbar. Zum Vorbringen der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe die Verhandlung nach ihrer Ablehnung fortgeführt, dabei hätte das Verfahren vertagt werden müs- sen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die betroffene Person gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter ausübt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin die Hauptverhandlung weiterge- führt hat. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin nach der Befragung des Beschuldigten 1 ein Polizeiplanton beigezogen hat, lässt sich kein Anschein der Befangenheit ableiten. Diese Entscheidung erscheint nachvollziehbar und hat sich in der Folge als richtig erwiesen (vgl. Akten PEN 23 239+240, pag. 126). Angebliche Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Anders verhält es sich nur, wenn es sich dabei um besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen handelt, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verlet- zung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozesspar- teien auswirken (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und 5.2, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2). Derart grobe Fehlleistungen sind vorliegend gestützt auf die Akten und Eingaben der Gesuchstellerin und des Beschuldigten 1 nicht erkennbar. 7 Insbesondere können die Vorbringen der Gesuchstellerin und des Beschuldigten 1, die Gesuchsgegnerin habe sie ihre Fragen nicht stellen lassen und ihnen nicht ge- stattet, andere Zeugen aufzurufen, oder nicht erkannt, dass der anwesende Zeuge angeblich der Freund von Frau D.________ sei, keine solchen Fehlleistungen be- gründen. Die Gesuchstellerin verkennt, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtliche Beweisanträge gutzuheissen. Über Tatsachen, die unerheblich, of- fenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Auch die Abweisung des Antrags, die Verhandlung zu verschieben, kann nicht als Grund für eine Befangenheit hin- zugezogen werden. Aus der Verfügung vom 12. Dezember 2023 und dem Haupt- verhandlungsprotokoll gehen hervor, dass die Gesuchsgegnerin den Antrag beur- teilt und nachvollziehbar begründet abgewiesen hat. Beim Einwand der Gesuchstellerin und des Beschuldigten 1, die Gesuchsgegnerin habe versprochen, dass sie ihre Kinder um 13:00 Uhr gleichentags abholen könn- ten, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die wenig nachvollziehbar ist, zumal eine Hauptverhandlung grundsätzlich in einem Zug durchzuführen ist und nur ausnahmsweise abgebrochen werden soll. Vielmehr ist angesichts der nach- vollziehbaren Ausführungen der Gesuchsgegnerin von einer gegenteiligen Äusse- rung auszugehen. Es ist diesbezüglich zu betonen, dass die Organisation der Kin- derbetreuung in der Verantwortung der Gesuchstellerin und des Beschuldigten 1 liegt. Soweit die Gesuchstellerin beantragt, die anwesenden Polizisten zum Verhal- ten der Gesuchsgegnerin einzuvernehmen, erscheint dies gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht notwendig, da die Ausführungen der Gesuchsgegnerin und das Haupt- verhandlungsprotokoll den fehlenden Anschein der Befangenheit der Gesuchsgeg- nerin ausreichend belegen. Ohnehin handelt es sich beim Ausstandsverfahren grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren ohne Einvernahmen (vgl. Art. 58 StPO). 5. Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstän- de vor, die ein faires Verfahren gegenüber der Gesuchstellerin als fraglich erschei- nen lassen. Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzu- weisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1, welcher im Übrigen sinngemäss die Gutheissung des Ausstandsgesuchs beantragt und damit ebenfalls als unterliegend zu gelten hat, sind von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 2/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (per B- Post) Bern, 10. Juni 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gadola Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9