Ersatzmassnahmen wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt. 5.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.