Offenlegung der diesbezüglichen Akten unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Entscheides). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die bloss Stellung nehmende Staatsanwaltschaft liegt von vornherein nicht vor, umso mehr als der diesbezügliche Hinweis der Staatsanwaltschaft vom Zwangsmassnahmengericht mangels Offenlegung der diesbezüglichen Akten bei der Entscheidfindung gar nicht (zum Nachteil des Beschwerdeführers) berücksichtigt wurde. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die beste-