vgl. S. 3 des Haftanordnungsantrages der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2023) verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch rügt, indem sie vorbringe, dass er wegen eines «weiteren Delikts, für welches er sich verantwortlich zeichnen könnte», zu befragen sei, ohne zu erwähnen, um welches Delikt es sich handle, hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten, dass der von Seiten der Staatsanwaltschaft aufgeführte Umstand, wonach der Beschwerdeführer noch zu einem weiteren Delikt zu befragen sein werde, mangels