Freiheitsstrafe sechs Monaten bis zu zehn Jahre) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von zwei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden resp. zum Zeitpunkt der Haftanordnung noch angestandenen Ermittlungshandlungen (Identifikation und Befragung der weiteren Tatbeteiligten; parteiöffentliche Befragung des Opfers; Würdigung der Unterlagen nach Eingang der Anzeige; ggf. Schlusseinvernahme mit anschliessender Anklageerhebung; vgl. S. 3 des Haftanordnungsantrages der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2023) verhältnismässig.