Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 20. November 2023 festgenommen und die Untersuchungshaft für zwei Monate, d.h. bis am 19. Januar 2024 angeordnet. Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe sechs Monaten bis zu zehn Jahre) droht noch keine Überhaft.