Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr wird auch vom Beschwerdeführer selbst zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. S. 7 der Beschwerde).