Dass er die Zurufe «Stopp-Polizei» nicht gehört haben will (vgl. Z. 130 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. November 2023), erscheint bei einer summarischen Prüfung derzeit als wenig glaubhaft. Weiter kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 5.2 hiernach) sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) droht. Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar.