Die Aussichten auf einen Aufenthaltsstatus müssen angesichts dessen als gering bezeichnet werden, was auch dem Beschwerdeführer bewusst sein dürfte. So antwortete er auf die Frage, ob es schlimm für ihn wäre, wenn er die Schweiz verlassen müsste: «Nein, nicht schwierig» (vgl. S. 79 f. des Protokolls der Hafteröffnung). Familiäre, soziale oder wirtschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind nicht erkennbar und werden von diesem auch nicht geltend gemacht. Er hat in der Schweiz weder ein Erwerbseinkommen noch eine Familie oder anderweitige soziale Bindungen.