2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der 28-jährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hafteröffnung vom 22. November 2023 vor ca. einem Monat – d.h. im September 2023 – als Asylbewerber in die Schweiz eingereist, um hier zu arbeiten (Z. 40 ff. des Protokolls). Andere Gründe für seinen Asylantrag nannte er nicht. Die Aussichten auf einen Aufenthaltsstatus müssen angesichts dessen als gering bezeichnet werden, was auch dem Beschwerdeführer bewusst sein dürfte.