Aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2023 an den Verteidiger des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass diese gegenüber dem Verteidiger festgehalten hat, dass der Mitbeschuldigte J.________ keinen Raub begangen hat. Vielmehr werden insoweit offensichtlich die Aussagen von J.________ selbst zusammengefasst, wonach dieser offenbar angegeben haben soll, dass er mit vier nicht überprüfbaren Kollegen gefeiert und dabei auch keinen Raub begangen haben will.