angesichts dessen, dass J.________ anders als der Beschwerdeführer erst ca. eine Stunde nach dem Vorfall angehalten werden konnte, kein Deliktsgut auf sich hatte und der Tatverdacht gegen ihn zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen einer Beteiligung an einem Gerangel erhärtet war, anders. Aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2023 an den Verteidiger des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass diese gegenüber dem Verteidiger festgehalten hat, dass der Mitbeschuldigte J.________ keinen Raub begangen hat.