Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass der mutmassliche Mittäter J.________ nicht in Untersuchungshaft versetzt worden ist. Wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme dargetan wurde, liegen die Verdachtsmomente bezüglich dem Beschwerdeführer und J.________ angesichts dessen, dass J.________ anders als der Beschwerdeführer erst ca. eine Stunde nach dem Vorfall angehalten werden konnte, kein Deliktsgut auf sich hatte und der Tatverdacht gegen ihn zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen einer Beteiligung an einem Gerangel erhärtet war, anders.