, ändert dies nichts am zu bejahenden dringenden Tatverdacht, zumal der Beschwerdeführer – wie vorstehend dargetan wurde – mit dem Mobiltelefon des Opfers kurze Zeit nach der Tat angehalten, vom Opfer und dessen Kollegen durchwegs beobachtet und die Polizei zu diesem geführt worden ist. Zudem vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er im Besitz des Mobiltelefons war. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass der mutmassliche Mittäter J.________ nicht in Untersuchungshaft versetzt worden ist.