9 Bemerkungen einwendet, das Opfer habe anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 klar ausgesagt, dass es nicht gesehen habe, ob P1 das Mobiltelefon genommen habe (vgl. Z. 452 ff. des Protokolls), ändert dies nichts am zu bejahenden dringenden Tatverdacht, zumal der Beschwerdeführer – wie vorstehend dargetan wurde – mit dem Mobiltelefon des Opfers kurze Zeit nach der Tat angehalten, vom Opfer und dessen Kollegen durchwegs beobachtet und die Polizei zu diesem geführt worden ist.