des Protokolls). Insoweit ist kein klarer Widerspruch auszumachen, zumal das Opfer auch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2023 ausgeführt hatte, dass es zu einer Einsetzung eines gefährlichen Gegenstandes gekommen sei und sie schliesslich die Polizei gerufen hätten, welche ihnen gesagt habe, dass sie die Täter im Auge behalten sollten. An der ersten polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2023 hat das Opfer gleichermassen wie der Polizist G.________ ausgesagt, dass die Person, welche bei der L.________(Örtlichkeit) angehalten worden sei, drei oder vier Handys auf den Boden geworfen habe (vgl. Z. 146 f. des Protokolls).