Bezüglich der Einsetzung eines gefährlichen Gegenstandes ist das Opfer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2023 offenbar davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf den tätlichen Übergriff als solchen bezog (vgl. Z. 89 ff. des Protokolls), wohingegen er das Aufziehen der Wodka-Flasche in der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 im Zusammenhang mit der anschliessenden Verfolgung der Täterschaft schilderte (vgl. Z. 123, 516 ff. des Protokolls).