Hinsichtlich des Kerngeschehens, insbesondere des tätlichen Übergriffs sowie der anschliessenden polizeilichen Anvisierung und Verfolgung der Täter, machte das Opfer demgegenüber überwiegend kongruente Aussagen, welche auch von seinem Kollegen F.________ bestätigt werden. Bezüglich der Einsetzung eines gefährlichen Gegenstandes ist das Opfer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2023 offenbar davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf den tätlichen Übergriff als solchen bezog (vgl. Z. 89 ff.