, wonach er davon ausgehe, dass sich das Opfer, wenn es traktiert werde und hinterherlaufe, das Gesicht nicht so gut habe einprägen können wie er). Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des Opfers als widersprüchlich und unglaubhaft bezeichnet, ist festzustellen, dass diese zwar bezüglich des Rahmensachverhalts gewisse Differenzen aufweisen, etwa hinsichtlich des Umstandes, ob anlässlich der inkriminierten Tat im Hintergrund eine Kollegin der Auskunftsperson dabei gewesen ist oder nicht (vgl. Z. 71 ff., 126 ff., 164 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023).