8 vor von einer anderen Person erhalten hatte. Diese konkreten Verdachtsmomente sind nach wie vor bestehend. Das Opfer konnte anlässlich der Fotovorweisung zudem keine Person eindeutig als Täter identifizieren. Auch bezüglich der Personen Nr. 5 und 9 gab es an, dass es nicht sicher sei. Bei der Konsultation der Fotovorweisung fällt auf, dass sich die Personen Nr. 5, 7 und 9 in ihrem Signalement stark gleichen. Sie haben identische Kopfformen, identische Frisuren und auch einen identischen Bartwuchs.