Zudem wurde von der Polizei beobachtet, wie der Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Tat Deliktsgut aus seiner Tasche genommen hatte. Er konnte oder wollte nicht erklären, wie er in den Besitz des Mobiltelefons des Opfers gelangt war. Insbesondere machte er nicht geltend, dass er das Mobiltelefon kurz zu-