Dieser Umstand vermag angesichts der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente den dringenden Tatverdacht indes nicht in Frage zu stellen. Das Opfer und die Auskunftsperson haben klar ausgesagt, dass es sich bei der Person, welche von der Polizei festgenommen worden ist, d.h. beim Beschwerdeführer um den am Raub beteiligten Täter handelt, welchen sie durchgehend bis zur Festnahme verfolgt und nicht aus den Augen verloren hätten. Zudem wurde von der Polizei beobachtet, wie der Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Tat Deliktsgut aus seiner Tasche genommen hatte.