3.8 Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den dringenden Tatverdacht ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass das Opfer an der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2023 auf die Frage, ob sich eine jener Personen oder gar mehrere jener Personen, welche in den Vorfall vom 20. November 2023 involviert waren, auf der vorgelegten Fotovorweisung befänden, ausgesagt hat, dass Person Nr. 7 – der Beschwerdeführer – es nicht sei (vgl. Z. 546 ff. des Protokolls). Dieser Umstand vermag angesichts der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente den dringenden Tatverdacht indes nicht in Frage zu stellen.