Der zeitliche und örtliche Konnex des Beschwerdeführer zum vorliegend inkriminierten Raub – der Beschwerdeführer wurde nur wenige Minuten nach dem Raub in unmittelbarer Nähe zum Tatort mit dem entwendeten Mobiltelefon des Opfers festgenommen, nachdem er zunächst von der Kantonspolizei Bern davongerannt war; er konnte nicht erklären, weshalb er im Besitz des Mobiltelefons des Opfers war resp. verweigerte allgemein im Wesentlichen die Aussage – deutet stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer am vorliegend inkriminierten Raub beteiligt war.