vgl. den Wahrnehmungsbericht vom 22. November 2023). Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers fällt generell auf, dass er sich offenbar an nichts mehr erinnern kann resp. möchte. Dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, was er vom Zeitpunkt seiner Ankunft in Bern bis zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei gemacht habe, da er betrunken gewesen sei (vgl. Z. 57 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. November 2023)