, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er den entsprechenden Vorwurf, soweit er nicht daran beteiligt war, in Abrede gestellt hätte. Anlässlich der Hafteröffnung vom 22. November 2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Anhaltung nur ein Mobiltelefon, sein eigenes, auf sich gehabt habe (vgl. Z. 134 ff. des Protokolls), was den Schilderungen des Polizisten G.________ klarerweise widerspricht (vgl. Z. 71 ff., 103 ff., 186 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2023; vgl. den Wahrnehmungsbericht vom 22. November 2023).