Wieso der Beschwerdeführer nur fünf Minuten nach dem inkriminierten Raub im Besitz des Mobiltelefons des Opfers war, konnte dieser anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. November 2023 nicht erklären. Vielmehr beschränkte er sich nach den entsprechenden Vorhalten darauf auszuführen, dass er keine Antwort gebe und nicht wisse, wem dieses Mobiltelefon gehöre (vgl. Z. 64 ff., 76 ff., 79 ff. des Protokolls). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass ein erst wenige Minuten zuvor entwendetes Mobiltelefon sogleich an eine andere Person weitergegeben wird.