rers vom 21. November 2023 und Z. 346 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 4. Dezember 2023) in unmittelbarer Nähe des Tatorts mit dem entwendeten Mobiltelefon des Opfers gesehen wurde und dieses bei Eintreffen der Polizei aus der Jackentasche nahm, hinlegte und davonrannte. Wieso der Beschwerdeführer nur fünf Minuten nach dem inkriminierten Raub im Besitz des Mobiltelefons des Opfers war, konnte dieser anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. November 2023 nicht erklären.