6 insbesondere bezüglich des klaren Bezichtigens und Durchgehend-im-Blick- Habens durch das Opfer und dessen Kollegen). Bei dieser Dreiergruppe handelte es sich gemäss den schlüssigen Schilderungen des Polizisten G.________ um den Beschwerdeführer, den Mitbeschuldigten J.________ sowie eine weitere unbekannte Täterschaft. Der Beschwerdeführer konnte noch vor Ort sowie J.________ an der gleichen Örtlichkeit etwas später am selben Abend polizeilich angehalten werden. Das Opfer hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2023 (Z. 144 ff. des Protokolls)